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Aussetzung der Maßregel auf Bewährung

Wenn vom untergebrachten Straftäter aus therapeutischer und juristischer Sicht keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht, wird die Maßregel in den allermeisten Fällen zunächst nur auf Bewährung ausgesetzt.

Die Unterbringung kann grundsätzlich nur durch einen gerichtlichen Beschluss ausgesetzt werden. Damit verbunden ist eine mehrjährige Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht hat einen stark kontrollierenden und beaufsichtigenden Charakter. Wenn ein Patient zur Bewährung entlassen wird, dann wird ihm ein Bewährungshelfer zugeordnet. Er soll dem entlassenen Patienten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren helfend und beratend zur Seite stehen.

In der Bewährungszeit können dem Patienten verschiedene Weisungen erteilt werden. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.

Wenn die verurteilte Person gegen eine Weisung verstößt, kann die Entlassung widerrufen werden. Das kann auch bei erneuter Straffälligkeit geschehen.