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Entlassung

Wenn zu erwarten ist, dass ein Patient außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begeht, wird seine Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug beendet.

Der Patient wird dann bedingt entlassen - die Rechtsgrundlage dafür ist der Paragraf 67 d Absatz 2 Strafgesetzbuch. Die Vollstreckung der Maßregel wird in diesem Fall zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht - nachdem diese ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Das geschieht im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung des Maßregelvollzuges. Mit dieser bedingten Entlassung tritt die sogenannte Führungsaufsicht ein. Mit deren Ende ist die Maßregel erledigt, sofern zwischenzeitlich die Bewährung nicht widerrufen werden musste.

In einigen Fällen ist die Unterbringung im Maßregelvollzug aus den sogenannten Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr vertretbar. Dann wird die Entlassung angeordnet und die Maßregel gilt sofort als erledigt. Auch in diesen Fällen tritt Führungsaufsicht ein und es können Weisungen erteilt werden.