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Wieder­invollzug­setzung

Dieses mit der Reform der Führungsaufsicht im Jahr 2007 neu geschaffene Kriseninterventionsinstrumentarium ermöglicht es, bedingt entlassene Personen bei einer akuten Verschlechterung ihres Zustands oder einem Rückfall in ihr Suchtverhalten vorübergehend wieder stationär in der Klinik unterzubringen, wenn dies erforderlich ist, um einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zu vermeiden.

Dann kann das Gericht die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten wieder „in Vollzug setzen“. Durch vorübergehende stationäre Behandlung kann der Person schneller als durch ein langwieriges Widerrufsverfahren frühzeitig geholfen werden, akute Schwierigkeiten zu überwinden.