Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Zwei Männer gehen gemeinsam an einer hohen Sicherheitsmauer entlang.

Lockerung

Lockerungen des Freiheitsentzuges sind ein wesentlicher Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug. Wenn die Therapie eines Patienten nachweisliche Fortschritte gemacht hat, kann die Therapeutische Leitung den Freiheitsentzug entsprechend dem Therapieerfolg gezielt und kontrolliert stufenweise verringern.

Das schrittweise Erlernen eigenverantwortlichen Handelns ist Bestandteil des therapeutischen Programms und soll auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.

"Schrittweise" ist dabei fast buchstäblich zu verstehen: Die erste Lockerungsstufe ist in der Regel der 1:1-Ausgang: Der Patient verlässt die Klinik in Begleitung einer Pflegekraft für einen festgelegten Zeitraum zu einem vorher vereinbarten Ziel und Zweck. Dies kann zum Beispiel ein Kinobesuch oder ein Einkauf sein.

Weitere Lockerungen des Freiheitsentzuges, wie zum Beispiel ein unbegleiteter Einzelausgang, die Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Klinik bis hin zu einer längerfristigen Beurlaubung schließen sich nur dann an, wenn weitere Behandlungsfortschritte nachgewiesen werden können und der Patient sich auf der vorangegangenen Stufe bewährt hat.

Wichtigstes Kriterium ist stets, dass eine Gefährdung der Bevölkerung nach bestem ärztlichem und therapeutischem Wissen ausgeschlossen werden kann. Das System weiterführender Lockerungen wird keineswegs automatisch durchlaufen.

Lockerungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Erfolg der Therapie und werden für jede/n Patienten/in individuell geprüft. Daher gibt es Patienten, die aufgrund fehlender Therapiefortschritte jahrelang auf einer Lockerungsstufe verbleiben oder gar keine Lockerungen erhalten. In bestimmten Fällen ist die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von Lockerungen zu beteiligen. Lockerungen können bei gegebenem Anlass jederzeit zurückgenommen werden.