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Therapieweisung

Während der Führungsaufsicht können dem entlassenen Patienten verschiedene Weisungen erteilt werden. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen.

Dies ist eine Behandlungspflicht, die auch ohne Zustimmung der Verurteilten ausgesprochen werden kann. Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen (forensische Nachsorge). Ein Verstoß gegen die Therapieweisung kann zum Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung oder zur Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht führen.