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Schuldfähigkeit

Im strafrechtlichen Sinne bedeutet Schuld die Vorwerfbarkeit des mit Strafe bedrohten Handelns. Es gibt Gründe, die die Schuld ausschließen. Beispielsweise sind Kinder bis zu 14 Jahren schuldunfähig.

Schuldunfähig ist aber auch, wer bei der Begehung einer Tat „wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, wie es im Strafgesetzbuch in Paragraf 20 heißt. Verminderte Schuldfähigkeit liegt gemäß Paragraf 21 des Strafgesetzbuches vor, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus diesen Gründen erheblich vermindert ist.