Vorstellpflicht
Während der Führungsaufsicht können dem entlassenen Patienten verschiedene Weisungen erteilt werden. Das Gericht kann die verurteilte Person anweisen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
Mit dieser Vorstellpflicht verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele: Zum einen soll es ermöglicht werden, den Zustand des Verurteilten regelmäßig zu überprüfen, um so drohenden gefährlichen Entwicklungen rechtzeitig entgegensteuern zu können (z.B. durch Kriseninterventionsmaßnahmen).
Zum anderen soll durch die mit dem Vorführbefehl zwangsweise durchsetzbare Vorstellpflicht die Möglichkeit geschaffen werden, Therapiebereitschaft bei dem Verurteilten zu wecken.