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Ein aufgeschlagenes Heft mit dem Strafrechtbezogenem Unterbringungsgesetz

Rechtsgrundlagen im Maßregelvollzug

Das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und die Maßregelvollzugsgesetze der Länder bilden die gesetzlichen Grundlagen für den Maßregelvollzug. Die wichtigsten Informationen dazu, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Voraussetzungen der Schuldfähigkeit

Die Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches regeln die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit. Ob ein Täter schuldfähig, schuldunfähig (§20) oder vermindert schuldfähig (§21) war, als er eine Straftat begangen hat, wird von einem Gutachter bewertet und von einem Gericht festgestellt.

Unbefristete Einweisung für psychisch kranke Straftäter

Psychisch kranke oder intelligenzgeminderte Straftäter, die aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihre Tat zur Verantwortung gezogen werden können - weil sie im Zustand der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) handelten -, werden nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch vom Gericht in spezielle psychiatrische Fachkliniken, die so genannten forensischen Kliniken, eingewiesen.

Die Unterbringung in einer solchen Klinik ist zeitlich nicht befristet, sondern richtet sich allein nach den Behandlungsfortschritten des Patienten.

Erst wenn nach sorgfältiger Beurteilung und bestem ärztlich-therapeutischen Wissen keine Gefährdung mehr von dem Patienten ausgeht, kann der Freiheitsentzug schrittweise gelockert werden bis hin zur Entlassung.

Bei Patienten ohne Behandlungsfortschritt verbleibt der Klinik ein Sicherungsauftrag, das heißt solche Patienten bleiben im Zweifel lebenslang dort untergebracht.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Straftäter, die aufgrund ihrer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, können nach Paragraf 64 Strafgesetzbuch vom Gericht neben einer Haftstrafe zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt werden, wenn konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.

Ziel ist es, den Täter von seiner Sucht zu befreien. Anders als die Unterbringung nach Paragraf 63 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeitlich begrenzt und beträgt längstens zwei Jahre - jedoch zuzüglich zwei Drittel einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe.

Die eventuelle Restzeit einer parallel dazu verhängten Gefängnisstrafe wird nach der Therapie angetreten. Falls der Patient sich als therapieunwillig oder -unfähig erweist, beendet das Gericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Eine eventuell verbleibende Reststrafe wird dann im Justizvollzug verbüßt.

Die einstweilige Unterbringung

Bereits vor der Einleitung eines Strafverfahrens kann ein Gericht nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen.

Das ist dann der Fall, wenn zu vermuten ist, dass jemand eine Straftat aufgrund einer psychischen oder Suchtkrankheit begangen hat. Diese einstweilige Unterbringung von vermutlich schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Tätern, bei denen Wiederholungsgefahr besteht, geschieht zum Schutz der Allgemeinheit. Sie ist vergleichbar mit der Untersuchungshaft bei voll schuldfähigen Straftätern.

Maßregelvollzug in NRW

Durch den Freiheitsentzug greift der Maßregelvollzug zum Schutz der Allgemeinheit in die Grundrechte des jeweiligen Patienten ein. Die Bundesländer haben den bundesrechtlichen Auftrag, Inhalt und Umfang dieser Eingriffe durch ein Landesgesetz zu regeln: In Nordrhein-Westfalen ist am 31.12.2021 das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW in Kraft getreten. Es löst das bisherige Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) NRW ab.

Es regelt nicht nur die Zuständigkeiten oder die Finanzierung, es enthält auch die Rechte und Pflichten der Untergebrachten - zum Beispiel, inwieweit der Empfang von Besuch oder ein persönlicher Briefverkehr zugelassen werden und unter welchen Umständen die Isolierung oder Überwachung der Untergebrachten erlaubt ist.