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Höchstfrist

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß Paragraf 64 Strafgesetzbuch darf zwei Jahre nicht überschreiten. Hat jedoch das Gericht im Urteil zusätzlich eine Haftstrafe verhängt, kann sich die Behandlungszeit um maximal zwei Drittel der gleichzeitig angeordneten Haftstrafe verlängern. Die Höchstfrist für den Aufenthalt errechnet sich also aus zwei Dritteln der Freiheitsstrafe plus zwei Jahre.

Mit Erreichen der Höchstfrist ist die Unterbringung zu beenden. Eine vergleichbare Höchstfrist besteht für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch nicht.