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Zwei Männer gehen gemeinsam spazieren.

Maß der Freiheitsentziehung

Ausgänge sorgen in der Öffentlichkeit oftmals für Vorbehalte, manchmal sogar für Ängste. Ausgänge sind jedoch ein wichtiger und notwendiger Bestandteil im Behandlungsprozess. Denn sie bereiten die Patient:innen Schritt für Schritt auf ein straffreies Leben außerhalb der Klinikmauern vor. Ob und wann ein Patient oder eine Patientin Ausgang erhält, hängt ganz wesentlich vom Therapiefortschritt ab.

Nicht selten dauert es mehrere Monate oder gar Jahre, bis es soweit ist und ein Patient oder eine Patientin stufenweise den Weg zurück in die Freitheit antreten kann. Nur wenn sich der Untergebrachte bewährt, wird er Schritt für Schritt, streng kontrolliert, auf die Freiheit vorbereitet. So kann nach der hoch gesicherten Unterbringung zunächst die Verlegung in weniger gesicherte Bereiche innerhalb der hochgesicherten Klinik folgen, in einem nächsten Schritt dann der begleitete Ausgang. 

Dann verlässt der Patient die Klinik in Begleitung einer Pflegekraft für einen festgelegten Zeitraum zu einem vorher vereinbarten Ziel und Zweck. Dies kann zum Beispiel ein Kinobesuch oder ein Einkauf sein.

Weitere Lockerungen des Freiheitsentzuges, wie zum Beispiel ein unbegleiteter Einzelausgang, die Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Klinik bis hin zum Probewohnen außerhalb der Klinikmauern schließen sich nur dann an, wenn weitere Behandlungsfortschritte nachgewiesen werden können und der Patient sich weiterhin bewährt.

Wichtigstes Kriterium ist stets, dass eine Gefährdung der Bevölkerung nach bestem ärztlichem und therapeutischem Wissen ausgeschlossen werden kann. 

Lockerungen oder das Maß der Freiheitsentziehung, wie es im Gesetzestext (STrUG NRW) heißt, richten sich nach der von der untergebrachten Person ausgehenden prognostizierten Gefahr. Sie stehen damit in engem Zusammenhang mit dem Erfolg der Therapie und werden für jede/n Patienten/in individuell geprüft und festgelegt. Es ist keineswegs ein automatischer Prozess. Daher gibt es Patienten, die aufgrund fehlender Therapiefortschritte jahrelang auf einer Lockerungsstufe verbleiben oder gar keine Lockerungen erhalten. In bestimmten Fällen ist die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von Lockerungen zu beteiligen. Lockerungen können bei gegebenem Anlass jederzeit zurückgenommen werden.